<< Handlungsvollmacht als Sonderregelung der Vollmacht für Kaufleute → § 54 HGB >>


Neben der Prokura kennt das HGB als besondere handelsrechtliche Vollmachtsart die Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB. Sie ist in § 54 Abs. 1 HGB gesetzlich so definiert, dass jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist. Damit umfasst sie jegliche Vollmacht, die ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbebetriebes erteilt. Mit anderen Worten: Handlungsvollmacht ist die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht als Prokura erteilt worden ist.

Für die Handlungsvollmacht gelten nicht die Regeln für die Prokura. So kann sie auch nicht im Handelsregister eingetragen werden. Ihr Umfang ist geringer und in einer im Vergleich zur Prokura weniger strikten Weise typisiert, indem § 54 Abs. 1 HGB die Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die drei verschiedenen in § 54 Abs. 1 HGB angesprochenen Fälle der Handlungsvollmacht werden auch wohl als General-, Art- und Spezialhandlungsvollmacht bezeichnet.

Beschränkungen der Handlungsvollmacht über die gesetzlichen Grenzen des § 54 Abs. 2 HGB hinaus braucht ein Dritter gemäß § 54 Abs. 3 HGB nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.


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